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Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 140 SGB IX)
"(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen."

Beispiel:
Sie lassen in den Tilbecker Werkstätten einen Auftrag in Höhe von 6.000,- Euro  fertigen.

Rechnungsbetrag ohne USt.: 6.000,- Euro
Materialanteil: - 1.000,- Euro
Anrechenbarer Betrag: 5.000,- Euro
Einsparung bei Ihrer Ausgleichsabgabe:  2.500,- Euro


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