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Werkstattvertrag
Mit den Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstatt wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen. Dieser regelt auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben (§ 138 SGB IX) die Rechte und Pflichten der Werkstatt und des Beschäftigten.

Arbeitsentgeld
Alle Beschäftigten der WENO erhalten im Arbeitsbereich ein monatliches Arbeitsentgeld. Dieses umfasst einen für alle Beschäftigten einheitlichen Grundbetrag in Höhe von 73,00 € sowie einen Steigerungsbetrag. Dieser wird individuell und unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte berechnet.

Zusätzlich zahlt die Werkstatt an jeden Beschäftigten im Arbeitsbereich ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von bis zu 26 € im Monat.

Arbeitszeiten
montags bis donnerstags:  8.15 Uhr bis 16.15 Uhr
freitags:  8.15 Uhr bis 12.45 Uhr

Die Arbeitszeit wird durch regelmäßige Pausen unterbrochen. Dadurch wird auch den unterschiedlichen Belastungsmöglichkeiten der Beschäftigten Rechnung getragen.

Urlaub
Der Jahresurlaub der Beschäftigten der WENO beträgt 30 Arbeitstage pro Jahr. Bei Vorlage eines Ausweises nach § 69 SBG IX (Schwerbehindertenausweis) erhöht er sich um zusätzliche 5 Arbeitstage (§ 125 SGB IX).

Fahrdienst
Die WENO organisiert, wenn dies wegen der Erkrankung oder Schwere der Behinderung des einzelnen Beschäftigten notwendig ist, seine Beförderung vom Wohnort zur Werkstatt und zurück.Die Entscheidung über die Notwendigkeit wird individuell bewertet und durch den jeweils zuständigen Leistungsträger (zB Agentur für Arbeit oder Landschaftsverband) getroffen.

Verpflegung
Jeder Beschäftigte kann an der angebotenen Mittagsmahlzeit teilnehmen. Bei Bedarf geben die Mitarbeiter Anleitung oder Unterstützung.

 


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